Unsere Satzung
1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Abtei St. Marienstern". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: "Freundeskreis der Abtei St. Marienstern e.V."
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Panschwitz-Kuckau.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung.
2.2. Der Verein dient dabei der Förderung kultureller, sozialer, völkerverbindender und ökumenischer Aufgaben des Klosters, insbesondere zur Erhaltung der Klosteranlagen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Zisterzienserinnen-Abtei St. Marienstern zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke.
3 - Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der schriftliche Aufnahmeantrag kann beim Vorstand oder bei der Abtei St. Marienstern gestellt werden.
4 Mitgliedsbeitrag
4.1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern.
4.2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. *
5 - Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
5.2. Wird der Mitgliedsbeitrag drei Jahre in Folge nicht entrichtet, kann nach schriftlicher Mahnung der Ausschluss aus dem verein durch Vorstandsbeschluss erfolgen.
6 - Organe des Vereines
6.1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 - Vorstand
7.1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern und zwei Vertretern des Klosters. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
7.2. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der automatisch dem Vorstand mit Sitz und Stimme angehört.
7.3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Alle mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängenden Geschäfte zeichnet der Schatzmeister gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
7.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
7.5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden.
8 - Vorstandssitzung
8.1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
8.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
9 - Geschäftsführung
9.1. Der Vorsitzende hat jährlich einen Bericht über die Aktivitäten des Vereines aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
9.2. Der Schatzmeister hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Jahresabrechnung zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt wurden, zur Prüfung vorzulegen.
9.3. Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gezeichnet.
10 - Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereines. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist öffentlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens dreißig Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr, einen Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes umfassen.
10.2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
10.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
11 - Ablauf der Mitgliederversammlung
11.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
11.2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
12 - Beschlussfassung
12.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
12.2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt werden.
12.3. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.4. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. (vgl. § 10).
13 - Inkrafttreten der Satzung
13.1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.2015 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen ist.
* Der jährliche Mitgliedsbeitrag wurde auf 30,- Euro festgesetzt
* Bei einer Mitgliedschaft "auf Lebenszeit" ist bei Eintritt in den Freundeskreis ein einmaliger Beitrag von 360 EUR zu entrichten.